BEHERBERGUNGSBETRIEBE

  • Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen 3-G -Nachweis (geimpft/genesen/negativ getestet) vorweisen.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allen zugänglichen Bereichen.
    Kinder müssen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr keine Maske tragen. Ab dem 6. Geburtstag bis zum vollendeten 12. Lebensjahr benötigen sie einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz und ab dem 12. Geburtstag eine FFP2-Maske. 
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.

Im Bereich der Beherbergung wurden Ausnahmebestimmungen aufgenommen, in welchen die Beherbergung nach wie vor mit einem gültigen 3-G-Nachweis zulässig ist:

  • Beherbergung aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen
  • Beherbergung zum Zwecke der Betreuung hilfsbedürftiger Personen
  • Beherbergung zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses.
  • Beherbergung zum Zwecke des Kurbesuchs oder des Besuchs einer Rehabilitationsanstalt.
  • Beherbergung durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung.
  • Beherbergung von Schülern zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).